DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR PÄDIATRISCHE STOFFWECHSELSTÖRUNGEN (APS)
§1
Die Arbeitsgemeinschaft für pädiatrische Stoffwechselstörungen (APS) vertritt eine Subspezialität in der Kinderheilkunde; als solche strebt sie eine enge Zusammenarbeit mit nationalen Gesellschaften für Kinderheilkunde und mit anderen naturwissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften an.
§2
Zweck und Ziele der APS
1. Die Arbeitsgemeinschaft hat den Zweck, die wissenschaftliche und praktisch-ärztliche Arbeit auf dem Gebiet der Stoffwechselstörungen des Kindesalters zu fördern und Einrichtungen, die sich mit Stoffwechselstörungen beschäftigen, zu unterstützen.
Hierzu dienen unter anderem:
a) jährlich mindestens eine Tagung zu veranstalten,
b) kooperative Studien über kindliche Stoffwechselstörungen und Qualitäts-Kontrollen von Labormethoden anzuregen, durchzuführen bzw. zu unterstützen,
c) wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und Ärzte fortzubilden,
d) Ärzte, Pflegepersonal, Behörden und Öffentlichkeit zu beraten und über Wesen und Behandlung kindlicher Stoffwechselstörungen zu informieren.
2.
a) Die APS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
b) Die Mittel der APS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der APS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied der APS kann jeder approbierte Arzt und jeder Wissenschaftler werden, der spezielle Interessen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Stoffwechselstörungen im Kindesalter besitzt, die Ziele der APS unterstützt und an mindestens einer Jahrestagung teilgenommen hat.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen, Gesellschaften und Unternehmen werden, die dem Zwecke der Gesellschaft dienen. Sie sind in den Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
3. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist durch 2 Empfehlungsschreiben von Mitgliedern zu unterstützen.
4. Ober die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Empfehlung durch den Vorstand.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird bei Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben erlassen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod ,
b) durch Austritt. Dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
c) durch Ausschluß. Er ist nur aus wichtigem Grunde zulässig, aber auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und nach zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
7. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die pädiatrischen Stoffwechselstörungen besonders verdient gemacht haben.
§ 4
Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende, gleichzeitig Vorsitzender der nächsten Jahrestagung
c) der 3. Vorsitzende, gleichzeitig Vorsitzender der übernächsten Jahrestagung
d) der Vorsitzende der letzten Jahrestagung
e) der Schriftführer und Schatzmeister
f) 2 Beiräte
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der APS. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er tritt unter der Leitung des 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mindestens einen Monat vorher einberufen wird, zusammen. Außerdem kann der 1. Vorsitzende außerordentliche Sitzungen unter Wahrung der Frist einberufen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der 2. Vorsitzende plant die Jahrestagung und richtet sie in Abstimmung mit dem Vorstand aus.
§ 6
Wahlen
1. Der Vorstand gemäß § 5 (1) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vom zweiten Wahlgang an die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Vorsitzenden werden für 3 Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl des 1. Vorsitzenden ist möglich. Im Gründungsjahr wird der 2. Vorsitzende nur für 2 Jahre gewählt.
3. Der Schriftführer und Schatzmeister wird für vier Jahre gewählt, eine direkte Wiederwahl ist möglich.
4. Die Beiräte werden überlappend für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Im Gründungsjahr wird der 1. Beirat für 3 Jahre gewählt.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet anlässlich der Jahrestagung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können in die Tagesordnung nur dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Endgültige Festsetzung der Tagesordnung.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden.
c) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr.
f) Genehmigung des Jahresbeitrages.
g) Wahl der Vorstandsmitglieder.
h) Satzungsänderungen und Auflösung der APS.
i) Einsetzen von Kommissionen.
4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen; dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Beschlüsse bedürfen - soweit nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist - der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der APS bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8. Ober jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn es im besonderen Interesse der Arbeitsgemeinschaft ist, hat der Vorstand das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn 33% der ordentlichen Mitglieder den Antrag stellen.
§ 9
1. Die APS hat ihren Sitz am Dienstort des Schriftführers und Schatzmeisters.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Korrektur zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Stoffwechselstörungen (APS), § 2 Abs. 2.:
2.
a) Die APS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
b) Die Mittel der APS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der APS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.